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Klimageschwindigkeitsbonus: Voraussetzung, Höhe und Fristen

Klimageschwindigkeitsbonus: Voraussetzung, Höhe und Fristen

Der Klimageschwindigkeitsbonus ist ein Baustein der Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG. Er soll Eigentümer dazu motivieren, eine noch funktionsfähige, fossile Heizung oder eine alte Biomasseheizung frühzeitig gegen eine klimafreundliche Heizungsanlage auszutauschen. Welche Voraussetzungen für den Bonus gelten, welche alten Heizungen gefördert werden und wie hoch der Zuschuss ausfällt, erklären wir in diesem Beitrag.

 

Der Klimageschwindigkeitsbonus als Bestandteil der BEG-Förderung

Der Klimageschwindigkeitsbonus ist kein eigenständiges Förderprogramm, sondern ein Bestandteil der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Letztere setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Die Basis bildet eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionssumme. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich diese Grundförderung durch weitere Boni aufstocken. 

Der Klimageschwindigkeitsbonus ist einer davon und richtet sich dabei gezielt an selbstnutzende Eigentümer, die ihre alte Heizung vorzeitig austauschen. Da die Voraussetzungen dafür deutlich spezieller sind als bei der Grundförderung, betrachten wir den Klimageschwindigkeitsbonus in diesem Beitrag ausführlicher. Einen vollständigen Überblick über alle Förderbestandteile, Förderhöhen und Voraussetzungen finden Sie in unserem Beitrag zur BEG-Heizungsförderung.

Voraussetzungen

Der Klimageschwindigkeitsbonus ist ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer vorgesehen. Demnach muss der Antragsteller die geförderte Wohneinheit zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst als Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz nutzen.

Welche bestehende Heizung muss ausgetauscht werden?

Darüber hinaus ist der Klimageschwindigkeitsbonus an den Austausch bestimmter bestehender Heizungen gekoppelt.

Förderfähig ist der Austausch einer der folgenden Heizungen:

  • Funktionstüchtige Ölheizung
  • Funktionstüchtige Kohleheizung
  • Funktionstüchtige Gasetagenheizung
  • Funktionstüchtige Nachtspeicherheizung
  • Mindestens 20 Jahre alte Gasheizung
  • Mindestens 20 Jahre alte Biomasseheizung

Wichtig: Eine wichtige Besonderheit betrifft Gasheizungen. Eine Gasetagenheizung kann unabhängig von ihrem Alter für den Klimageschwindigkeitsbonus qualifizieren. Bei einer normalen Gasheizung muss die Anlage dagegen mindestens 20 Jahre alt sein.

Entscheidend für das Alter ist das Datum der ersten Inbetriebnahme der Heizung. Dieses Alter muss im Rahmen der Nachweisführung entsprechend belegt werden.

Welche neue Heizung muss eingebaut werden?

Entscheidend ist dabei, dass die bestehende Heizungsanlage durch eine klimafreundliche Alternative ersetzt wird. Grundsätzlich förderfähig sind folgende Heizungsarten:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen
  • Solarthermische Anlagen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (Bei H2-Ready-Gasheizungen sind die Mehrkosten für die Fähigkeit, Wasserstoff nutzen zu können, förderfähig)
  • Anschlüsse an Gebäude- oder Wärmenetze (z.B. die Kosten für die Wärmeübergabestation)

Welche Technologie im Einzelfall förderfähig ist, hängt von den technischen Anforderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, ab. So müssen Luft-Wasser-Wärmepumpen beispielsweise eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,0 erreichen, um als förderfähig zu gelten. Außerdem gilt ein Grenzwert für die Geräuschentwicklung der Außeneinheit, der mindestens 10 Dezibel unter den EU-Grenzwerten liegt.

Höhe und Fristen

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt aktuell 16 Prozent der förderfähigen Kosten. Das gilt noch bis zum 31. Januar 2027. Danach wird der Bonus schrittweise reduziert. So sinkt er jeweils zum 01. Februar und 01. August eines Jahres um vier Prozentpunkte:

Zeitraum Klimageschwindigkeitsbonus
Bis 31.01.2027 16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027 12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028 8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028 4 %
Ab 01.08.2028 0 %

Für Anträge ab dem 1. August 2028 wird demnach kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.

Gerade bei einer ohnehin geplanten Heizungsmodernisierung kann der Zeitpunkt deshalb einen erheblichen Unterschied bei der Förderhöhe machen.

Höchstgrenze beachten: Schrittweise Absenkung ab 2027

Die 16 Prozent werden dabei nicht auf die komplette Rechnung der neuen Heizung angewendet, sondern nur auf die von der KfW berücksichtigten maximal förderfähigen Kosten.

Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigt die KfW aktuell maximal 28.000 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus kann bei einem Einfamilienhaus also aktuell maximal 4.480 Euro betragen.

28.000 Euro × 16 Prozent = 4.480 Euro

Wichtig: Der aktuell geltende Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit bleibt nicht dauerhaft bestehen. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er zunächst um 750 Euro und anschließend alle sechs Monate um weitere 750 Euro. 

Damit sinkt nicht nur der Klimageschwindigkeitsbonus selbst, sondern auch die maximale Summe, auf die der Prozentsatz angewendet werden kann.

Förderquote bei 80 Prozent gedeckelt

Gleichzeitig ist die Gesamtförderung auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro kann die Obergrenze auf bis zu 80 Prozent steigen.

Das bedeutet: Auch wenn Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus rechnerisch mehr als die zulässige Höchstquote ergeben, wird der Zuschuss entsprechend begrenzt.

Rechenbeispiel

Eine Familie ersetzt ihre 25 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Die Kosten für die gesamte Maßnahme betragen 35.000 Euro. Für ein Einfamilienhaus werden jedoch maximal 28.000 Euro als förderfähige Kosten berücksichtigt.

Grundförderung: 28.000 Euro × 30 Prozent = 8.400 Euro

Klimageschwindigkeitsbonus: 28.000 Euro × 16 Prozent = 4.480 Euro

Zusammen ergeben sich damit zunächst 12.880 Euro. Das entspricht 46 Prozent der maximal berücksichtigten förderfähigen Kosten.

Weitere Boni wie der Einkommensbonus können unter den jeweiligen Voraussetzungen hinzukommen.

Besonderheit bei Biomasseheizungen

Bei Biomasseheizungen gibt es seit der Änderung der Förderbedingungen zum 21. Juli 2026 eine wichtige Neuerung.

Für eine neue Biomasseheizung muss die Anlage für den Klimageschwindigkeitsbonus nicht mehr zusätzlich mit einer Wärmepumpe, einer Solarthermieanlage oder einer Anlage zur solaren Warmwasserbereitung kombiniert werden. Damit ist der Zugang zum Klimageschwindigkeitsbonus bei Biomasseheizungen einfacher geworden.

Kann ich den Bonus bekommen, wenn meine Heizung bereits kaputt ist?

Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt bei den relevanten Heizungsarten grundsätzlich voraus, dass die bisherige Heizung noch funktionstüchtig ist.

Ist eine Heizung bereits endgültig ausgefallen, kann deshalb insbesondere bei einer Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung die Voraussetzung für den Klimageschwindigkeitsbonus fehlen.

Bei einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung ist ebenfalls die Funktionsfähigkeit zum Zeitpunkt des Austauschs relevant.

Antragstellung bei der KfW

Zuständig für die Antragstellung, Prüfung und Bewilligung des Klimageschwindigkeitsbonus ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Wichtig ist, den Förderantrag rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu stellen. Der Klimageschwindigkeitsbonus sollte dabei von Anfang an Bestandteil der Förderplanung sein. Eine nachträgliche Änderung der beantragten Bonusförderung ist grundsätzlich nicht möglich.

Besonders wichtig ist der Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen. Dieser muss eine entsprechende aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage enthalten. Andernfalls kann der Vertrag als schädlicher vorzeitiger Beginn des Vorhabens gelten.

Auch wenn die Heizung dringend erneuert werden muss, sollte deshalb nicht einfach mit der Umsetzung begonnen werden, bevor die Fördervoraussetzungen geklärt und der Antrag korrekt gestellt wurde.

 

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